„Lautstarker Bürgerprotest: Horrende Straßenbaukosten ruinieren Anlieger“
Als „Antwort“ auf die Ankündigung der FREIEN WÄHLER zur Einleitung eines Volksbegehrens zur Abschaffung der Straßenausbaubeibeiträge hat die CSU eine Gesetzesänderung des Kommunalabgabengesetzes angekündigt. Aus der bisherigen „Soll“-Bestimmung zur Erhebung von Beiträgen soll eine „Kann“-Bestimmung werden. Eine solche gesetzliche Regelung hatte 2015 unter den bei einer Expertenanhörung im Landtag befragten Fachleuten breite Ablehnung erfahren. Interessant ist, dass auch die CSU-Landtagsfraktion eine Kann-Bestimmung in einem Infopapier vom Februar 2016 als untaugliche Lösung verworfen hat! In dem Infopapier der CSU-Fraktion heißt es: „Eine „Kann“-Regelung würde den Kommunen nur eine „Schein-Freiheit“ geben, weil aufgrund der Reihenfolge der Einnahmequellen in Art . 62 Abs. 2 Gemeindeordnung (Entgelte für erbrachte Leistungen vor Steuermitteln) die meisten Gemeinden weiterhin zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verpflichtet wären. Diese Erfahrung haben nach Auskunft des StMI auch diejenigen Bundesländer gemacht, die eine Kann-Regelung haben. Dort haben die Gerichte die mit der Änderung des KAG beabsichtigte größere Entscheidungsfreiheit für die Kommunen zeitnah wieder eingeschränkt.“
Das gesamte Infopapier können sie im Internet unter https://www.csu-landtag.de/image/inhalte/file/16-02-18%20Infopapier%20Stra%C3%9Fenausbaubeitr%C3%A4ge.pdf aufrufen.
Die FREIEN WÄHLER haben für Sie die wichtigsten Argumente gegen eine „Kann“-Regelung zusammengefasst:
- Bereits die Expertenanhörung im Bayerischen Landtag am 15.07.2015 ergab eine breite Ablehnung der „Kann“-Regelung
- Gemeinden können aufgrund des entstehenden Drucks durch Grundstückseigentümer und Politik gezwungen werden, ihre Satzungen aufzuheben und damit auf die Erhebung von Beiträgen zu verzichten, obwohl sie eigentlich auf die Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen angewiesen sind
- Wenn weiterhin die Möglichkeit besteht, Straßenausbaubeiträge erheben zu können, wird sich der Freistaat Bayern mit alternativen Finanzierungen zurückhalten
- Durch eine „Kann“-Regelung wird die Frage nach der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen zulässig -> Bürgerbegehren, Bürgerbescheide und weitere Gerichtsverfahren sind die Folge – und vor allem der Verlust der kommunalen Planungshoheit -> Gemeinden werden handlungsunfähig -> Unsicherheit sowie Unruhe in den Gemeinden sind eine weitere Folge daraus. Das Gefälle zwischen armen und wohlhabenden Gemeinden vergrößert sich: ärmere Gemeinden, die gezwungen sind, zur Haushaltskonsolidierung staatliche Förderungen – etwa Bedarfszuweisungen oder Stabilisierungshilfen – in Anspruch zu nehmen, müssten kraft entsprechender Förderrichtlinien zwingend Beiträge erheben -> die Folge ist eine uneinheitliche Handhabung der Satzung: schon jetzt wenden reiche Kommunen die Satzung nicht an
- Wie Gerichtsurteile in Hessen und Rheinland-Pfalz zeigen, wird bei knappen Gemeindehaushalten aus der „Kann“- schnell eine „Soll“- (also „Muss“-) Regelung -> der Ermessensspielraum der Gemeinden verdichtet sich auf null
- Eine „Kann“-Regelung löst die durch die „Straßenausbaubeiträge“ verursachten Probleme nicht, sondern verlagert sie lediglich auf die Vollzugsebene -> kommunale Entscheidungsträger werden so zu „Buhmännern“
- Der „Kann“-Regelung steht 62 Abs. 2 der Gemeindeordnung entgegen. Er besagt, dass besondere Entgelte – wie die Straßenausbaubeiträge – immer vor der allgemeinen Steuer zu verwenden sind
- Dass die „Kann“-Regelung nicht die optimale Lösung ist, war schon 2015 klar, als sich alle Landtagsfraktionen und die Experten gegen sie entschieden hatten
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